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Welche Einflussmöglichkeiten haben Privatpersonen im Bewilligungsverfahren für Mobilfunkantennen?

Die Gemeinden sind verpflichtet, Baugesuche für Neu- und Umbauten von Mobilfunkanlagen zu publizieren und öffentlich aufzulegen. Aus dem Standortdatenblatt (→ siehe auch Frage «Brauchen Netzbetreiberinnen für neue Antennen oder Anpassungen an bestehenden Antennen eine Bewilligung?») geht hervor, bis zu welchem Abstand zur Anlage Personen berechtigt sind, eine Einsprache zu machen. In vielen Kantonen können Anwohnerinnen und Anwohner die Unterlagen während der öffentlichen Auflage einsehen und allenfalls Einsprache erheben. In einzelnen Kantonen (z. B. Kanton Zürich) kann während dieser Zeit der Baurechtsentscheid verlangt werden, der zum Rekurs berechtigt.

Gewisse bauliche Änderungen (sogenannte «Bagatelländerungen») können die Kantone ohne ein ordentliches Baubewilligungsverfahren erlauben. Die Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) hat dazu in einer Empfehlung spezifische Immissionskriterien definiert. Der Nachweis der Einhaltung dieser Immissionskriterien wird von der Netzbetreiberin mit einem entsprechend aktualisierten Standortdatenblatt erbracht. Nicht alle Kantone machen von der Möglichkeit der Bagatelländerung Gebrauch.